Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.11.2016 – B 12 R 8/15 RIsolierte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung durch BescheidZitiert von 2
- LSG NRW, 06.05.2014 – L 18 KN 116/12Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 – L 8 R 1262/16Zitiert von 3
- LSG NRW, 17.12.2013 – L 18 KN 362/10Zitiert von 4
- LSG NRW, 17.12.2013 – L 18 KN 364/10
- BSG, 16.06.2015 – B 13 R 24/14 RZuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur allgemeinen RentenversicherungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 – L 3 R 705/15Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 6 R 161/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/201#abs-1 (1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/201#abs-2 (2) Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/201#abs-3 (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.